Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine HYDRAC Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der Firma HYDRAC Pühringer GmbH&CoKG, Primitstraße 4, AT-4523 Sierning (im folgenden „HYDRAC“ genannt) und ihren Kunden (im folgenden „Besteller“ genannt), nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung dieser AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte vereinbart und es stellen diese einen jeweils integrierten Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen dar.
Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von HYDRAC ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind, im Fall von Reglungslücken gelten die AGB von HYDRAC. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Bedingungen des Bestellers werden, soweit diese unseren AGB entgegenstehen oder davon abweichen, ausdrücklich abbedungen.
Der Besteller erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom aktuellen Inhalt der AGB (veröffentlicht jeweils auf www.hydrac.com) Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalten vorbehaltlos einverstanden ist.
2. Angebote, Vertragsabschluss: Angebot und Angaben über Preis und Lieferzeiten sind freibleibend.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Alle Vereinbarungen, telefonische Bestellungen oder Abreden, insbesondere unserer Fachberater und Außendienstmitarbeiter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von der HYDRAC-Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden. Ansprüche des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Vereinbarungen sind nicht abtretbar. Zwischenverkauf ist vorbehalten.
Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für HYDRAC erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firmenleitung oder Rechnungslegung durch HYDRAC. Bei Stornierung durch den Besteller ist HYDRAC berechtigt, bis zu 25% Stornogebühr vom Kaufpreis zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Internet, Anzeigen auf Messeständen oder anderen Medien etc. angeführten Informationen über die Leistung und Produkte von HYDRAC sind unverbindlich und lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Anbotes auf Vertragsabschluss durch den Besteller. Irrtümer und Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
Kostenvoranschläge von HYDRAC sind stets unverbindlich und ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3. Liefer-/ Leistungsfristen: Sämtliche Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten.
Sämtliche Ansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nichtlieferung werden ausgeschlossen.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
HYDRAC ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand nach Ende des Abruftermins ohne weitere Verständigung, jedoch spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.
Betriebsstörungen jeder Art, beispielsweise aber nicht abschließend: Hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Epidemien, Pandemien, Seuchen und jegliche behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Zerstörung von Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Explosion, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen, sowie der (auch teilweise) Ausfall unserer Betriebsanlagen wegen eines Angriffes auf unsere IT-Systeme (zB Cyberangriff), Ausfall oder Lieferverzögerungen eines Zulieferanten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Streik oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende, nicht in der Sphäre von HYDRAC oder eines Vorlieferanten liegende Hinderungsgründe oder sonstige höhere Gewalt / Force Majeure, durch die der Ablauf der Produktion verzögert oder unmöglich gemacht wird, entbinden HYDRAC für die Zeit der durch dieses Ereignis hervorgerufenen Behinderung von der Einhaltung der Lieferzeit. Falls das Lieferhindernis mehr als 4 Wochen dauert, ist HYDRAC in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Preise / Zahlungsbedingungen: Alle Preise von HYDRAC gelten freibleibend "ab Werk" (Incoterms: EXW). Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung. Alle angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe bzw. -Bestätigung. Kostenänderungen (auch aus oben angeführten Gründen Höherer Gewalt bzw. Force Majeure) bis zur Lieferung gehen zugunsten bzw. zu Lasten des Bestellers.
Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen direkt an HYDRAC zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, noch nachzuliefernden Ausrüstungsteilen oder aus Gegenforderungen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten. Aufrechnungsverbot: Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist liegt Zahlungsverzug vor. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen nach dem Zahlungsverzugsgesetz, jedenfalls aber Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind HYDRAC zu ersetzen.
Für jede von HYDRAC selbst erstellte Mahnung gelten Mahnkosten in der Höhe von Euro 40,00 pro Mahnung als vereinbart.
Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti, Rabatte etc. sind nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung oder auch der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist HYDRAC berechtigt, sämtliche Begünstigungen (auch rückwirkend für allfällige bereits geleistete Teilzahlungen) für verfallen zu erklären.
Sollte sich die Bonität des Bestellers verschlechtern, ist HYDRAC berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis jederzeit sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherstellung der Kaufpreisforderung durchzuführen.
Sollten sich die, auf den jeweiligen Geschäftsfall anzuwendenden gesetzlichen Abgaben (zB Umsatzsteuer) ändern, so sind diese Änderungen auf Verlangen von HYDRAC auf alle offenen Geschäftsfälle anzuwenden.
Sollte sich der Wechselkurs der Fakturenwährung (zB EUR) gegenüber anderen Leitwährungen (zB USD, CHF) zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsbezahlung um mehr als 10% ändern, so ist HYDRAC zum Vertragsrücktritt berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, diesfalls Ansprüche gegen HYDRAC zu stellen.
5. Gefahrenübertragung und Versendung: Alle Waren gelten hinsichtlich Gefahrenübergang etc. als “ab Werk" (Incoterms EXW) verkauft, auch wenn vereinbart ist, dass HYDRAC die Kosten der Lieferung übernimmt oder wenn der Besteller einen Frachtkostenbeitrag leistet.
6. Eigentumsvorbehalt: HYDRAC behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Der Besteller verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung nicht zu benützen, ihn frei von Rechten Dritter zu halten, insbesondere den Kaufgegenstand weder weiterzuveräußern noch zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu geben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller HYDRAC unverzüglich zu unterrichten. Bei Annahme von Schecks und Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Einlösung. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so werden hiermit alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten, die seitens des Bestellers an uns bestehen. Wir können verlangen, dass der Besteller hiervon seine Abnehmer in Kenntnis setzt und uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilt. Sofern und soweit der Besteller buchführungspflichtig ist, hat er die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken (Buchvermerk). Erlöse vereinnahmt der Besteller lediglich als Treuhänder der HYDRAC. Mit Zahlungseinstellung des Bestellers, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Der Besteller räumt HYDRAC das Recht ein, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Bestellers abzuholen, in Besitz zu nehmen und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Zerschlagungswert zu verkaufen. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös hat der Besteller die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung sowie der entstandene Schaden von HYDRAC gehen zu Lasten des Bestellers.
Dem Besteller ist weder die Bearbeitung noch die Verarbeitung der gelieferten Waren gestattet. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren trotzdem weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen sofort sicherungshalber in das Eigentum von HYDRAC über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für HYDRAC verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders getrennt zu lagern oder jederzeit herauszugeben. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Andernfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung der Ansprüche von HYDRAC. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten, sowie das betreffende Risiko gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Gewährleistung/ Haftung: HYDRAC haftet grundsätzlich nur gegenüber dem Besteller, nicht aber gegenüber dessen Kunden. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungs-, Garantie- und sonstigen Ansprüche des Bestellers gegenüber HYDRAC ist, dass die betreffende Maschine dem Endkunden nachweislich ordentlich übergeben wurde, der Endkunde durch den Besteller mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der betreffenden Bedienungsanleitung vertraut gemacht wurde und dass dies entweder durch die Einsendung der „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) oder des „Nachweises gemäß §22a Abs.1 Z5 KDV 1967“ (In Österreich erforderlich beim Anbau von: Frontkraftheber, Frontladerkonsolen, Frontzapfwelle, Frontgewichtsträger, Kommunalrahmen etc.) an HYDRAC binnen 4 Wochen nach erfolgter Übergabe an den jeweiligen Endkunden schriftlich und vollständig nachgewiesen wird.
Wir beliefern ausschließlich Kunden, für die das betreffenden Geschäft zum Betrieb deren Unternehmens gehört (zB Kommunalbetriebe, Behörden, Gemeinden, Landwirte, Winterdienstleister etc.). Mit Bestellung jeglicher Waren bestätigt der Besteller daher, dass er Unternehmer ist. Der Besteller verpflichtet sich, die betreffenden Maschinen nur an ebenso unternehmerische Verbraucher (Endkunden) zu übergeben oder zu veräußern.
Der Besteller hat Endkunden zur Einhaltung der folgenden Auflage zu verpflichten und dies HYDRAC durch die Einsendung der „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) an HYDRAC binnen 4 Wochen nach erfolgter Übergabe an den jeweiligen Endkunden schriftlich und vollständig nachzuweisen:
„Der Endkunde hat vor erster Benutzung der Maschine HYDRAC nachweislich und durch Einsenden der vollständig ausgefüllten „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) an HYDRAC zu bestätigen, dass ihm mit der Übergabe der Maschine die Betriebsanleitung überreicht wurde und ihm die Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften, wie in der Betriebsanleitung beschrieben, erläutert wurden.
Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Nichtbefolgen der Bedienungs- oder Sicherheitsvorschriften gemäß der übergebenen Betriebsanleitung bzw. Einweisung, die Haftung des Herstellers entfällt und verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz für Sachfolgeschäden. Er verpflichtet sich, die Maschinen, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher, im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Dem Endkunden ist bekannt, dass er bei Verkauf oder Weitergabe oder Überlassung der betreffenden Maschine den jeweiligen Käufer oder Empfänger über die Betriebsanleitung, die Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften nachweislich in Kenntnis zu setzen, die Betriebsanleitung zu übergeben und die übernommenen Pflichten zu überbinden hat.
8. Gewährleistung/ Haftung:Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so leistet HYDRAC unter normalen Verhältnissen Gewähr für ordnungsgemäße Arbeit und gutes Material gelieferter neuer Maschinen und Geräte bei Inbetriebsetzung durch HYDRAC-Techniker und liefert kostenlosen Ersatz ab Werk (EXW) für jeden im Material nachweislich fehlerhaften Teil, der innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung unbrauchbar wird. Jegliche darüber hinaus gehende Zusagen erfolgen freiwillig und auf jederzeitigen Widerruf.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt (auch bei Teillieferungen) 6 Monate nach der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit Bekanntgabe der Übergabebereitschaft, dies ungeachtet der Verpflichtung des Bestellers zur Übersendung der „Übergabeerklärung für Maschinen“. Mängelbehebungs-/Verbesserungsversuche verlängern die Frist nicht.
Der Besteller hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware, spezifiziert und schriftlich, mitzuteilen (Mängelrüge). Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung als vertragskonform; diesfalls verliert der Besteller sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von HYDRAC entweder durch Umtausch des betreffenden Teiles oder entsprechende Instandsetzung. HYDRAC haftet für Mängel immer nur im Rahmen der Gewährleistung durch deren Vorlieferanten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind aufgewendete Löhne, Frachtkosten und Kosten für den Ein- und Ausbau. Darüber hinaus gehende Ansprüche (zB auch aus dem Titel eines allfälligen Lieferverzuges oder Nicht-Verwendbarkeit der gelieferten Ware etc.) gelten als ausgeschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten allein die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Mindest-Regelungen als vereinbart.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind; wenn gesetzliche oder von HYDRAC erlassene Bedienungs- und Installationsvorschriften nicht befolgt werden; bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; bei natürlicher Abnutzung; bei Transportschäden; bei unsachgemäßer Lagerung; bei nicht entsprechend durchgeführter notwendiger Wartung; oder bei mangelhafter Instandhaltung.
Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von HYDRAC vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung von HYDRAC für Mangelfolge- oder Vermögensschäden.
Werden vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HYDRAC Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht.
Jegliche Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung nur für die Betriebsfähigkeit bei Ablieferung übernommen. Die Haftung von HYDRAC erlischt in jedem Falle sofort, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand Änderungen vornimmt.
Wird der vollständig ausgefüllte Garantieantrag an HYDRAC übermittelt, gelten ergänzend unsere jeweils aktuellen Garantiebedingungen (aktuelle Version siehe auch www.hydrac.com), die ein integrierter nachrangiger Bestandteil dieser AGB und jeglicher Geschäftsbeziehungen sind.
Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktionsergebnisses, wird nur im ausdrücklich zugesagten Umfang eingestanden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Der Besteller hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund von HYDRAC maßgebend. HYDRAC nimmt Rücksendungen bemängelter Waren oder Teile, nach Umtausch oder Nachbesserung, an den Besteller unfrei vor.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen HYDRAC - aus welchem Titel auch immer - ist jedenfalls ausgeschlossen.
Eine allfällige Haftung von HYDRAC ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von HYDRAC übernommenen Aufträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung angenommen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Bestellers gegen HYDRAC aus der Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Besteller hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und HYDRAC dahingehend schad- und klaglos zu halten.
Die gelieferten Maschinen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens HYDRAC nicht in das Ausland weiterverkauft oder verbracht werden. Im Falle eines Zuwiderhandelns haftet der Besteller HYDRAC für jegliche dadurch entstandenen Nachteile und hält HYDRAC dahin gehend schad- und klaglos.
9. Allgemeines: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahekommt.
Der Besteller bzw. Endkunde stimmt zu, durch uns oder mit uns direkt oder indirekt verbundene Unternehmen regelmäßig per EMail oder Post über unsere Angebote informiert zu werden.
Die, Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Gerichtsstand ist ausschließlich Steyr/Österreich. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss IPR-rechtlicher Weiterverweisung sowie des UN-Kaufrechts als vereinbart. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührungen die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.