AGB - Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Version 6.1 - jeweils aktuelle Version siehe www.hydrac.com/AGB


1) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der Firma HYDRAC Pühringer GmbH&CoKG, Primitstraße 4, AT-4523 Sierning (im folgenden „HYDRAC“ oder „wir“ genannt) und ihren Kunden (im folgenden „Besteller“ genannt), nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung dieser AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte vereinbart und es stellen diese einen jeweils integrierten Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen dar.

Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von HYDRAC ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind, im Fall von Reglungslücken gelten die AGB von HYDRAC. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Bedingungen des Bestellers werden, soweit diese unseren AGB entgegenstehen oder davon abweichen, ausdrücklich abbedungen.

HYDRAC liefert ausschließlich an gewerbliche Kunden. Mit Abgabe seiner Bestellung bestätigt der Besteller verbindlich, dass er Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. – soweit deutsches Recht zur Anwendung gelangt – des § 14 BGB (oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. eine Gemeinde) und kein Verbraucher (Konsument) im Sinne des KSchG bzw. der §§ 13 ff. BGB ist und dass das jeweilige Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Verbrauchergeschäfte werden von HYDRAC nicht getätigt (siehe auch Punkt 7). Bestellt ein Besteller zum Zweck des Weiterverkaufs, verpflichtet er sich, nur an ebenso gewerbliche Endkunden oder Gebietskörperschaften zu veräußern.

Der Besteller erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom aktuellen Inhalt der AGB (veröffentlicht jeweils auf www.hydrac.com/AGB) Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalten vorbehaltlos einverstanden ist.


2) Angebote, Vertragsabschluss

Angebot und Angaben über Preis und Lieferzeiten sind freibleibend.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Alle Vereinbarungen, telefonische Bestellungen oder Abreden, insbesondere unserer Fachberater und Außendienstmitarbeiter sind für uns nur verbindlich, wenn sie von der HYDRAC-Geschäftsleitung schriftlich bestätigt wurden. Ansprüche des Bestellers aus den mit uns geschlossenen Vereinbarungen sind nicht abtretbar. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Mitarbeiter von HYDRAC – insbesondere Verkaufs-Innendienst, Fachberater und Außendienst – sind, mit Ausnahme der laut Firmenbuch zur Vertretung berechtigten Personen (Geschäftsführer und Prokuristen), nicht bevollmächtigt, verbindliche Zusagen zu Lieferterminen, Fixgeschäften, Garantien, Nachlässen oder sonstigen von diesen AGB oder vom Vertrag abweichenden Bedingungen abzugeben. Diese Vollmachtsbeschränkung ist dem Besteller mit diesen AGB bekannt gegeben; auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann er sich daher nicht berufen. Abweichende Zusagen gelten nur, wenn dem Besteller eine ausdrücklich als solche bezeichnete, von einer laut Firmenbuch zur Vertretung berechtigten Person der HYDRAC (Geschäftsführer oder Prokurist) unterfertigte schriftliche Bestätigung vorliegt.

Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für HYDRAC erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firmenleitung oder Rechnungslegung durch HYDRAC. Bei Stornierung durch den Besteller ist HYDRAC berechtigt, bis zu 25% Stornogebühr vom Kaufpreis zu verrechnen, sofern HYDRAC keinen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Internet, Anzeigen auf Messeständen oder anderen Medien etc. angeführten Informationen über die Leistung und Produkte von HYDRAC sind unverbindlich und lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Anbotes auf Vertragsabschluss durch den Besteller. Irrtümer und Änderungen sind jederzeit vorbehalten.

HYDRAC ist berechtigt, über eigene Wahl jederzeit Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

Kostenvoranschläge von HYDRAC sind stets unverbindlich und ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.


3) Liefer-/ Leistungsfristen

Sämtliche Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten.

Sämtliche Ansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nichtlieferung werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Auch in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Erklärungen von HYDRAC genannte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindliche Zirkatermine; ihre Nennung begründet weder ein Fixgeschäft noch die Zusage eines bestimmten Erfüllungszeitpunkts. Ein Fixgeschäft kommt nur zustande, wenn es von HYDRAC ausdrücklich schriftlich als „Fixgeschäft“ bezeichnet und von einer laut Firmenbuch zur Vertretung berechtigten Person der HYDRAC (Geschäftsführer oder Prokurist) unterfertigt wurde; Zusagen sonstiger Mitarbeiter – gleich in welcher Form – begründen kein Fixgeschäft (siehe Punkt 2). Lieferverzug von HYDRAC tritt frühestens ein, wenn der Besteller nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist; erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller – mittels eingeschriebenen Briefes – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Lieferungen innerhalb von 4 Wochen nach einem genannten Termin gelten jedenfalls als rechtzeitig. Liefer-/Leistungsfristen beginnen frühestens mit vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, Eingang allfällig vereinbarter Anzahlungen sowie Beibringung der vom Besteller beizustellenden Unterlagen oder Beistellungen.

Ansprüche des Bestellers aus verspäteter Lieferung oder Leistung – insbesondere auf Ersatz von Verspätungs- und Stillstandsschäden, Mehrkosten einer Ersatzvornahme oder Deckungsbeschaffung, Vertragsstrafen oder Pönalen aus Rechtsverhältnissen des Bestellers zu Dritten, entgangenem Gewinn sowie mittelbaren Schäden und Folgeschäden – sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht von HYDRAC vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurde. Übernimmt der Besteller oder dessen Kunde gegenüber Dritten termingebundene Einsatz- oder Leistungspflichten, so fällt dies ausschließlich in die Risikosphäre des Bestellers; derartige Pflichten und daraus resultierende Ansprüche Dritter können HYDRAC nicht überbunden werden und begründen – auch bei Kenntnis von HYDRAC – weder eine Fixtermin-Zusage noch eine Erweiterung der Haftung von HYDRAC. Der Besteller hat drohende Schäden aus Lieferverzögerungen HYDRAC unverzüglich schriftlich anzuzeigen und im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit möglichst gering zu halten. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen behaupteter Ansprüche aus Lieferverzögerungen Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, Abzüge von Rechnungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen (siehe auch Punkt 4).

Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

HYDRAC ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand nach Ende des Abruftermins ohne weitere Verständigung, jedoch spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.

Betriebsstörungen jeder Art, beispielsweise aber nicht abschließend: Hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Epidemien, Pandemien, Seuchen und jegliche behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Zerstörung von Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Explosion, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen, sowie der (auch teilweise) Ausfall unserer Betriebsanlagen wegen eines Angriffes auf unsere IT-Systeme (zB Cyberangriff), Ausfall oder Lieferverzögerungen eines Zulieferanten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Streik oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende, nicht in der Sphäre von HYDRAC oder eines Vorlieferanten liegende Hinderungsgründe oder sonstige höhere Gewalt / Force Majeure, durch die der Ablauf der Produktion verzögert oder unmöglich gemacht wird, entbinden HYDRAC für die Zeit der durch dieses Ereignis hervorgerufenen Behinderung von der Einhaltung der Lieferzeit. Falls das Lieferhindernis mehr als 4 Wochen dauert, ist HYDRAC berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.


4) Preise / Zahlungsbedingungen

Alle Preise von HYDRAC gelten freibleibend "ab Werk" (Incoterms: EXW). Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung. Alle angegebenen Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe bzw. -Bestätigung. Kostenänderungen (auch aus oben angeführten Gründen Höherer Gewalt bzw. Force Majeure) bis zur Lieferung gehen zugunsten bzw. zu Lasten des Bestellers.

Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen direkt an HYDRAC zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, noch nachzuliefernden Ausrüstungsteilen oder aus Gegenforderungen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten. Aufrechnungsverbot: Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist liegt Zahlungsverzug vor. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen nach dem Zahlungsverzugsgesetz, jedenfalls aber Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind HYDRAC zu ersetzen.

Für jede von HYDRAC selbst erstellte Mahnung gelten Mahnkosten in der Höhe von Euro 40,00 pro Mahnung als vereinbart.

Die bei Vertragsabschluss jeweils vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti, Rabatte etc. geltend nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung oder auch der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist HYDRAC berechtigt, sämtliche Begünstigungen (auch rückwirkend für allfällige bereits geleistete Teilzahlungen) für verfallen zu erklären. Bei Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich einer beliebigen Forderung verliert dieser auch das Recht auf eingeräumte Rabatte oder Skonti für bereits erbrachte Lieferungen.

Sollte sich die Bonität des Bestellers verschlechtern, ist HYDRAC berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis jederzeit sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherstellung der Kaufpreisforderung durchzuführen. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ist HYDRAC überdies berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit dem nicht zwingende insolvenzrechtliche Bestimmungen (insbesondere §§ 25a, 25b IO) entgegenstehen.

Sollten sich die, auf den jeweiligen Geschäftsfall anzuwendenden gesetzlichen Abgaben (zB Umsatzsteuer) ändern, so sind diese Änderungen auf Verlangen von HYDRAC auf alle offenen Geschäftsfälle anzuwenden.

Sollte sich der Wechselkurs der Fakturenwährung (zB EUR) gegenüber anderen Leitwährungen (zB USD, CHF) zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsbezahlung um mehr als 10% ändern, so ist HYDRAC zum Vertragsrücktritt berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, diesfalls Ansprüche gegen HYDRAC zu stellen.


5) Gefahrenübertragung und Versendung

Alle Waren gelten hinsichtlich Gefahrenübergang etc. als “ab Werk" (Incoterms EXW) verkauft, auch wenn vereinbart ist, dass HYDRAC die Kosten der Lieferung übernimmt oder wenn der Besteller einen Frachtkostenbeitrag leistet.

Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist HYDRAC befugt, ohne Gewährung einer Nachfrist, die Ware zu berechnen und sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern. Soweit die Einlagerung bei HYDRAC stattfindet, wird für jeden angefangenen Monat 1% des Rechnungsbetrages berechnet. Der Besteller ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.


6) Eigentumsvorbehalt

HYDRAC behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Der Besteller darf den noch nicht vollständig bezahlten Kaufgegenstand („Vorbehaltsware“) verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller HYDRAC unverzüglich zu unterrichten. Bei Annahme von Schecks und Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor deren Einlösung. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so werden hiermit die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer im Voraus an uns sicherungshalber abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung erstreckt sich auf die gesamten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Wir können verlangen, dass der Besteller hiervon seine Abnehmer nachweislich in Kenntnis setzt und uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilt. Unabhängig davon ist der Besteller verpflichtet, HYDRAC jede Weiterveräußerung von Vorbehaltsware unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, unter Angabe der Endkundendaten (Name, Anschrift, Datum der Weiterveräußerung, vereinbarter Kaufpreis netto) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Mitteilung erfolgt regelmäßig durch Einsendung der unterzeichneten „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe Punkt 7) sowie ergänzend durch Mitteilung des vereinbarten Weiterverkaufspreises. Sofern und soweit der Besteller buchführungspflichtig ist, hat er die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken (Buchvermerk, auch in elektronischer Form / EDV-Buchvermerk). Nicht buchführungspflichtige Besteller haben auf Verlangen von HYDRAC die jeweiligen Drittschuldner nachweislich von der Abtretung zu verständigen. Der Besteller darf diese an HYDRAC abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für HYDRAC einziehen, solange HYDRAC diese Ermächtigung nicht widerruft. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf die Einziehung im eigenen Namen; zu anderweitigen Verfügungen über die an HYDRAC abgetretenen Forderungen, insbesondere zu deren Abtretung oder Veräußerung an Dritte – auch im Rahmen eines echten oder unechten Factorings –, ist der Besteller nicht ermächtigt und nicht berechtigt. Das Recht von HYDRAC, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird HYDRAC die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen sowie sonstigen Vertragspflichten und Vereinbarungen ordnungsgemäß nachkommt. Mit Zahlungseinstellung des Bestellers, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich – soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig (Kontokorrentvorbehalt) – auch auf sämtliche Forderungen von HYDRAC gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund.

Freigabeklausel: HYDRAC verpflichtet sich, die ihr nach diesem Punkt 6 zustehenden Sicherheiten (einschließlich abgetretener Forderungen) auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von HYDRAC um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HYDRAC.

Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzugs ist HYDRAC berechtigt, die gelieferten Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Bestellers abzuholen, in Besitz zu nehmen und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Zerschlagungswert zu verkaufen, es sei denn, der Besteller weist die Sicherstellung der Kaufpreisforderung schriftlich gegenüber HYDRAC nach oder/ und tritt im Fall der Weiterveräußerung die jeweilige Kaufpreisforderung nachweislich an HYDRAC ab. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös – auch im Fall der Weiterveräußerung - hat der Besteller die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung sowie der entstandene Schaden von HYDRAC gehen zu Lasten des Bestellers. Im Insolvenzfall bleiben die Rechte von HYDRAC als Aussonderungsberechtigte unberührt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für HYDRAC vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht im Eigentum von HYDRAC stehen, so erwirbt HYDRAC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (inkl. Umsatzsteuer). Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Gleiches gilt bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und HYDRAC sich bereits jetzt einig, dass der Besteller HYDRAC anteilsmäßiges Miteigentum an dieser Sache überträgt, dessen Übertragung HYDRAC hiermit annimmt.

Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für HYDRAC verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders getrennt zu lagern oder jederzeit herauszugeben. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Andernfalls erfolgt die Rücknahme zur Sicherung der Ansprüche von HYDRAC. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten, sowie das betreffende Risiko gehen zu Lasten des Bestellers.

Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware an einen Verbraucher (Konsumenten), so hat er diesen unverzüglich und nachweislich über den bestehenden Eigentumsvorbehalt zugunsten von HYDRAC zu informieren. Die aus diesem Weiterverkauf resultierenden Forderungen gegen den Verbraucher gelten zur Gänze als an HYDRAC abgetreten. HYDRAC nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, eingehende Zahlungen treuhänderisch für HYDRAC zu vereinnahmen und unverzüglich an HYDRAC weiterzuleiten.

Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrags oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung ist der Besteller verpflichtet, (i) HYDRAC unverzüglich über den Bestand und den Verbleib der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen zu informieren, (ii) HYDRAC die zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, (iii) die Vorbehaltsware als Eigentum von HYDRAC kenntlich zu machen. In diesen Fällen ist HYDRAC überdies berechtigt, die dem Besteller nach diesem Punkt 6 eingeräumte Ermächtigung, die an HYDRAC abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, zu widerrufen, die Drittschuldner (insbesondere Endkunden) über den bestehenden Eigentumsvorbehalt und die erfolgte Forderungsabtretung direkt zu informieren und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

Der Besteller bestätigt, dass Forderungen aus dem Weiterverkauf von Produkten, die von HYDRAC unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, nicht von einer allfälligen (Global-) Zession von Kundenforderungen an dessen finanzierende Banken oder Dritte erfasst sind. Der Besteller sichert zu, dass seine mit finanzierenden Banken oder sonstigen Dritten allfällig bestehenden oder künftigen (Global-)Zessions- und Sicherungsvereinbarungen branchenübliche dingliche Teilverzichtsklauseln („Branchenklauseln“) enthalten, die Forderungen aus der Weiterveräußerung von unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zugunsten des Vorbehaltslieferanten ausnehmen. Der Besteller wird dies HYDRAC auf Verlangen schriftlich bestätigen bzw. durch seine finanzierenden Banken bestätigen lassen. Der Besteller verpflichtet sich, keine Abtretungen, Verpfändungen oder sonstigen Verfügungen zu vereinbaren oder vorzunehmen, die die Vorausabtretung an HYDRAC beeinträchtigen könnten.

Anwendbares Recht für den Eigentumsvorbehalt: Ungeachtet der Rechtswahl gemäß Punkt 9 unterliegen Begründung, Bestand, Wirkung und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts sowie der damit verbundenen Sicherungsrechte dem Recht des Staates, in dem sich die Vorbehaltsware jeweils befindet (Lageortprinzip; für Deutschland Art. 43 EGBGB). Befindet sich die Vorbehaltsware in Deutschland oder unterliegt der Eigentumsvorbehalt aus sonstigen Gründen deutschem Recht, gelten die Regelungen dieses Punktes 6 als Vereinbarung eines einfachen, verlängerten und – soweit zulässig – erweiterten Eigentumsvorbehalts im Sinne des § 449 BGB samt Vorausabtretung gemäß §§ 398 ff. BGB. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von HYDRAC alle Erklärungen abzugeben und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Lageortrecht zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts oder funktionsgleicher Sicherungsrechte erforderlich sind (z.B. Registrierungen oder sonstige Publizitätsakte bei Verbringung der Ware in andere Staaten). Ist oder wird der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des jeweiligen Lageorts nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam oder durchsetzbar (etwa mangels Registrierung oder sonstiger Form- und Publizitätserfordernisse), so ist der Besteller verpflichtet, HYDRAC auf Verlangen gleichwertige Sicherheiten zu bestellen (z.B. Bankgarantie, Anzahlung oder nach dem jeweiligen Ortsrecht verfügbare funktionsgleiche Sicherungsrechte); bis zur Bestellung solcher Sicherheiten ist HYDRAC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlung zu verlangen. Eine Verbringung der Vorbehaltsware in Staaten außerhalb Österreichs und Deutschlands bedarf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HYDRAC.

Der Besteller stellt sicher, dass die Übermittlung der Endkunden- und Weiterverkaufsdaten an HYDRAC datenschutzrechtlich zulässig ist, insbesondere durch entsprechende Information der Endkunden. Die Verarbeitung dieser Daten durch HYDRAC erfolgt zur Vertrags-, Garantie- und Sicherheitsabwicklung (insbesondere Rückverfolgbarkeit und Rückrufmanagement nach Produktsicherheitsrecht) sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien an der Sicherung der Forderungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO).


7) Sicherheitsvorschriften/Maschinenübergabe

HYDRAC haftet grundsätzlich nur gegenüber dem Besteller, nicht aber gegenüber dessen Kunden. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungs-, Garantie- und sonstigen Ansprüche des Bestellers gegenüber HYDRAC ist, dass die betreffende Maschine dem Endkunden nachweislich ordentlich übergeben wurde, der Endkunde durch den Besteller mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der betreffenden Bedienungsanleitung vertraut gemacht wurde und dass dies HYDRAC entweder durch die erfolgte Einsendung der „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) oder des „Nachweises gemäß §22a Abs.1 Z5 KDV 1967“ (In Österreich erforderlich beim Anbau von: Fronthydraulik, Frontladerkonsolen, Frontzapfwellen, Frontgewichtsträger, Kommunalrahmen etc.) an HYDRAC binnen 4 Wochen nach erfolgter Übergabe an den jeweiligen gewerblichen Endkunden (Unternehmer im Sinne des UGB) schriftlich und vollständig nachgewiesen wird.

Wir beliefern ausschließlich Kunden, für die das betreffenden Geschäft zum Betrieb deren Unternehmens gehört (zB Kommunalbetriebe, Behörden, Gemeinden, Landwirte, Winterdienstleister, Händler etc.). Mit Bestellung jeglicher Waren bestätigt der Besteller daher, dass er Unternehmer im Sinne des UGB ist. Der Besteller verpflichtet sich, die betreffenden Maschinen nur an ebenso gewerbliche Endkunden (Unternehmer im Sinne des UGB) zu übergeben oder zu veräußern.

Der Besteller hat Endkunden zur Einhaltung der folgenden Auflage zu verpflichten und dies HYDRAC durch die Einsendung der „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) an HYDRAC binnen 4 Wochen nach erfolgter Übergabe an den jeweiligen Endkunden schriftlich und vollständig nachzuweisen:

„Der Endkunde hat vor erster Benutzung der Maschine HYDRAC nachweislich und durch Einsenden der vollständig ausgefüllten „Übergabeerklärung für Maschinen“ (siehe www.hydrac.com) an HYDRAC zu bestätigen, dass ihm mit der Übergabe der Maschine die Betriebsanleitung überreicht wurde und ihm die Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften, wie in der Betriebsanleitung beschrieben, erläutert wurden. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Nichtbefolgen der Bedienungs- oder Sicherheitsvorschriften gemäß der übergebenen Betriebsanleitung bzw. Einweisung, die Haftung des Herstellers entfällt und verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz für Sachfolgeschäden. Er verpflichtet sich, die Maschinen, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher, im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Dem Endkunden ist bekannt, dass er bei Verkauf oder Weitergabe oder Überlassung der betreffenden Maschine den jeweiligen Käufer oder Empfänger über die Betriebsanleitung, die Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungsvorschriften nachweislich in Kenntnis zu setzen, die Betriebsanleitung zu übergeben und die übernommenen Pflichten zu überbinden hat.


8) Gewährleistung/ Haftung

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so leistet HYDRAC unter normalen Verhältnissen Gewähr für ordnungsgemäße Arbeit und gutes Material gelieferter neuer Maschinen und Geräte bei Inbetriebsetzung durch HYDRAC-Techniker und liefert kostenlosen Ersatz ab Werk (EXW) für jeden im Material nachweislich fehlerhaften Teil, der innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung unbrauchbar wird. Jegliche darüber hinaus gehende Zusagen erfolgen freiwillig und auf jederzeitigen Widerruf. Aus solchen freiwilligen Zusagen oder Leistungen kann kein Anspruch für zukünftige Fälle abgeleitet werden (siehe die nachstehende Regelung „Freiwillige Leistungen und Kulanz“).

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt (auch bei Teillieferungen) 6 Monate nach der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit Bekanntgabe der Übergabebereitschaft, dies ungeachtet der Verpflichtung des Bestellers zur Übersendung der o.a. „Übergabeerklärung für Maschinen“. Mängelbehebungs-/Verbesserungsversuche verlängern die Frist nicht. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dieselbe Frist von 6 Monaten gilt als vereinbarte Höchstfrist auch für allfällige vertragliche Garantieansprüche, sofern nicht in einer gesonderten, von der HYDRAC-Geschäftsleitung schriftlich gezeichneten Garantieerklärung ausdrücklich eine andere Frist zugesagt wird.

Freiwillige Leistungen und Kulanz: Leistungen, die HYDRAC über die vorstehend vereinbarten Fristen und Ansprüche hinaus erbringt oder in der Vergangenheit erbracht hat – insbesondere die kulanzweise Übernahme von Material-, Reparatur-, Service- oder Garantieleistungen für längere Zeiträume –, erfolgen ausnahmslos freiwillig, einzelfallbezogen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Zukunft. Aus solchen Leistungen kann auch bei wiederholter oder langjähriger Gewährung kein Rechtsanspruch, keine betriebliche Übung, kein Gewohnheitsrecht, kein Handelsbrauch und keine schlüssige (konkludente) Vertragsänderung oder -ergänzung abgeleitet werden. HYDRAC ist berechtigt, derartige freiwillige Leistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen einzustellen, einzuschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen. Verbindliche Garantien im Rechtssinn bestehen nur, wenn und soweit sie von HYDRAC ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet und von der HYDRAC-Geschäftsleitung gezeichnet wurden.

Der Besteller hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware, spezifiziert und schriftlich, nachweislich mitzuteilen (Mängelrüge). Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Lieferung als vertragskonform; diesfalls verliert der Besteller sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von HYDRAC entweder durch Umtausch des betreffenden Teiles oder entsprechende Instandsetzung. HYDRAC haftet für Mängel immer nur im Rahmen der Gewährleistung durch deren Vorlieferanten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind aufgewendete Löhne, Frachtkosten und Kosten für den Ein- und Ausbau. Darüber hinaus gehende Ansprüche (zB auch aus dem Titel eines allfälligen Lieferverzuges oder Nicht-Verwendbarkeit der gelieferten Ware etc.) gelten als ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers auf Wandlung (Vertragsaufhebung) oder Preisminderung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten allein die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Mindest-Regelungen als vereinbart. Klarstellend wird festgehalten, dass HYDRAC Verbrauchergeschäfte nicht tätigt (Punkte 1 und 7); diese Bestimmung dient ausschließlich der Absicherung für den Fall der zwingenden Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen.

Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind; wenn gesetzliche oder von HYDRAC erlassene Bedienungs- und Installationsvorschriften nicht befolgt werden; bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; bei der Verwendung von nicht Original-HYDRAC-Ersatzteilen; bei natürlicher Abnutzung; bei Transportschäden; bei unsachgemäßer Lagerung; bei nicht entsprechend durchgeführter notwendiger Wartung; oder bei mangelhafter Instandhaltung.

Jegliche Eingriffe oder Umbauten am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte, insbesondere Reparaturen, Anpassungen oder Softwareveränderungen, führen zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche gegen HYDRAC.

Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von HYDRAC vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung von HYDRAC für Mangelfolge- oder Vermögensschäden. Schadenersatzansprüche gegen HYDRAC verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, soweit gesetzlich zulässig.

Werden vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HYDRAC Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht.

Jegliche Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung nur für die Betriebsfähigkeit bei Ablieferung übernommen.

Reparatur-, Service- und Montageaufträge führt HYDRAC nach bestem Bemühen aus; eine Gewähr oder Haftung für einen bestimmten Erfolg wird nicht übernommen. Im Übrigen gilt dieser Punkt 8 sinngemäß.

Wird der vollständig ausgefüllte Garantieantrag an HYDRAC übermittelt, gelten ergänzend unsere jeweils aktuellen Garantiebedingungen (aktuelle Version siehe auch www.hydrac.com), die ein integrierter nachrangiger Bestandteil dieser AGB und jeglicher Geschäftsbeziehungen sind. Allfällige Garantiebedingungen, Garantieerklärungen oder sonstige Zusagen jeglicher Art erlangen ausschließlich nachrangig zu diesen AGB Gültigkeit; bei Widersprüchen gehen diese AGB vor. Die Garantiebedingungen begründen ausschließlich freiwillige Leistungen von HYDRAC im Sinne der Regelung „Freiwillige Leistungen und Kulanz“, können von HYDRAC jederzeit mit Wirkung für die Zukunft geändert oder zur Gänze zurückgezogen werden; die in diesem Punkt 8 vereinbarten Ansprüche des Bestellers (insbesondere der kostenlose Ersatz nachweislich fehlerhafter Teile binnen 6 Monaten) bleiben davon unberührt. Die Garantiebedingungen erweitern jedoch weder die vereinbarte Gewährleistungs- noch die Verjährungsfrist gemäß diesem Punkt 8.

Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Für die Eignung unserer Ware zu bestimmten Verwendungszwecken oder zur Erreichung eines bestimmten Produktionsergebnisses, wird nur im ausdrücklich zugesagten Umfang eingestanden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Der Besteller hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund von HYDRAC maßgebend. HYDRAC nimmt Rücksendungen bemängelter Waren oder Teile, nach Umtausch oder Nachbesserung, an den Besteller unfrei vor.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen HYDRAC - aus welchem Titel auch immer - ist jedenfalls ausgeschlossen.

Soweit nicht gesetzlich zwingend eine abweichende Regel besteht ist eine allfällige Haftung von HYDRAC jedenfalls betragsmäßig beschränkt mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von HYDRAC übernommenen Aufträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung angenommen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner oder Abnehmer zu überbinden. Ein Regress des Bestellers gegen HYDRAC aus der Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Besteller hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und HYDRAC dahingehend schad- und klaglos zu halten.

Ersatzteilversorgung: Eine rechtliche Verpflichtung von HYDRAC zur Bevorratung, Nachfertigung, Beschaffung oder Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen besteht – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – weder während noch nach dem Serienvertrieb eines Produktes. HYDRAC ist bestrebt, für seine Produkte nach Auslauf eines Produktes (d.h. nach Einstellung von Produktion und Vertrieb) für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab dem letzten Vertrieb des betreffenden Produktes Ersatzteile und typische Verschleißteile bereitzustellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist und soweit die betreffenden Teile bei HYDRAC oder deren Vorlieferanten noch verfügbar bzw. lieferbar sind. Sämtliche Ersatzteillieferungen erfolgen ausschließlich gegen gesonderte Berechnung zu den jeweils aktuellen Preisen von HYDRAC. Die Preisgestaltung obliegt stets HYDRAC; eine Preisbindung an frühere Konditionen besteht nicht. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass HYDRAC bestimmte Produktionsanlagen, Werkzeuge, Lagerbestände oder Bezugsquellen vorhält. HYDRAC ist berechtigt, das Ersatzteilsortiment jederzeit ganz oder teilweise anzupassen, einzuschränken oder einzelne Teile aus dem Programm zu nehmen, insbesondere bei Produktauslauf, bei Änderungen des Produktions-, Produkt- oder Lieferprogramms, bei Wegfall oder Änderung von Bezugsquellen oder aus sonstigen betrieblichen Gründen. Ansprüche des Bestellers oder Dritter aus einer eingeschränkten oder nicht möglichen Ersatzteilversorgung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Schadenersatz, Preisminderung, Wandlung/Rücktritt, entgangener Gewinn, Stillstands- oder Folgekosten) – sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Auch eine langjährige tatsächliche Ersatzteilversorgung begründet keinen Anspruch auf deren Fortsetzung; die Regelung „Freiwillige Leistungen und Kulanz“ gilt sinngemäß. HYDRAC wird sich bemühen, den Besteller über einen bevorstehenden Produktauslauf nach Möglichkeit rechtzeitig zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Letztbestellung von Ersatzteilen aufzugeben; ein Rechtsanspruch auf eine solche Information besteht nicht.

Die gelieferten Maschinen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens HYDRAC nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) weiterverkauft oder verbracht werden. Innerhalb des EWR bleibt der Weiterverkauf durch den Besteller unberührt; eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs innerhalb des EWR ist nicht beabsichtigt und gilt als nicht vereinbart, soweit dies kartellrechtlich unzulässig wäre. Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen das EWR-Exportverbot haftet der Besteller HYDRAC für jegliche dadurch entstandenen Nachteile und hält HYDRAC dahin gehend schad- und klaglos.


9) Allgemeines

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Soweit der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine Kontaktdaten bekanntgibt, ist HYDRAC berechtigt, diese für die Zusendung von Informationen über eigene ähnliche Produkte und Leistungen per Post oder – soweit gesetzlich zulässig – per E-Mail zu nutzen (berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Besteller kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen (Opt-out), insbesondere per E-Mail an die auf www.hydrac.com genannte Kontaktadresse.

Der Besteller stimmt der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertragserfüllung sowie zur Information über Produkte ausdrücklich zu. HYDRAC verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Kontaktpersonen ausschließlich zur Vertragsanbahnung und -erfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Nähere Informationen zu Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch) sind in der Datenschutzerklärung von HYDRAC auf www.hydrac.com (Rubrik „Datenschutz“) abrufbar.

Technische Unterlagen, Zeichnungen und Pläne bleiben geistiges Eigentum von HYDRAC und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht verwendet oder weitergegeben werden. Ein Zuwiderhandeln berechtigt HYDRAC zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

Die, Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst; ein mündlicher Verzicht auf das Schriftformerfordernis ist unwirksam.

Gerichtsstand ist ausschließlich Steyr/Österreich. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss IPR-rechtlicher Weiterverweisung sowie des UN-Kaufrechts als vereinbart. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührungen die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen - wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden. Davon unberührt bleiben die sachenrechtlichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts, die gemäß Punkt 6 dem Recht des jeweiligen Lageorts der Ware unterliegen.


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